Standorte  

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Nerlich & Lesser KG Deggendorf

Großwalding 10
94469 Deggendorf

Tel.: 0991 / 2701-0
Fax: 0991 / 2701-200
E-Mail: deggendorf@nerlich-lesser.de


Nerlich & Lesser KG Regensburg

Vilsecker Straße 4
93057 Regensburg

Tel.: 0941 / 307675-0
Fax: 0941 / 307675-79
E-Mail: regensburg@nerlich-lesser.de 


Nerlich & Lesser KG Pfarrkirchen

Ludwig-Frischhut-Straße 5
84347 Pfarrkirchen

Tel.: 08561 / 9626-0
Fax: 08561 / 9626-99
E-Mail: pfarrkirchen@nerlich-lesser.de 


Nerlich & Lesser KG Seidewinkel

Sandweg 1
02979 Seidewinkel

Tel.: 03571 / 4848-0
Fax: 03571 / 4848-17
E-Mail: seidewinkel@nerlich-lesser.de


Nerlich & Lesser KG Cottbus

Am Gleis 17
03042 Cottbus

Tel.: 0355 / 729910-0
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E-Mail: cottbus@nerlich-lesser.de


Nerlich & Lesser KG Torgau

Aueweg 1
04860 Torgau

Tel.: 03421 / 7293-0
Fax: 03421 / 7293-40
E-Mail: torgau@nerlich-lesser.de


Nerlich & Lesser KG Berlin

Verkaufsbüro
Colditzstraße 31
12099 Berlin

Tel.: 030 / 7017398-0
Fax: 030 / 7017398-398
E-Mail: berlin@nerlich-lesser.de

 

Aktuelle Bau-News

Gefahrstoffverordnung: Guter Kompromiss für Gebäudeeigentümer und Gesundheitsschutz bei Asbest beschlossen

  • Mein Haus

Zum 5. Dezember 2024 ist die novellierte Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Sie enthält wesentliche Änderungen, insbesondere für Tätigkeiten mit Asbest beim Bauen im Bestand. Die Wohnungswirtschaft begrüßt die damit einhergehende Anpassung der Gefahrstoffverordnung „in letzter Minute“ durch das Kabinett.

Ein ursprünglich geplanter Generalverdacht auf Asbest für alle Gebäude, die bis 1993 fertiggestellt wurden, auf eine Asbestbelastung sowie die Einführung von umfassenden Erkundungspflichten für Gebäudeeigentümer sind vom Tisch. Um den Arbeitsschutz – der höchste Priorität hat – zu gewährleisten, hat die Bundesregierung nun eine anlassbezogene Erkundung durch die Auftragnehmer, also die Bau- und Handwerksunternehmen beschlossen.

Gebäudeeigentümer sollen jetzt nach der geplanten Änderung der Gefahrstoffverordnung von ihnen beauftragte Handwerksunternehmen über das Baujahr des Hauses, sowie ggf. vorliegende weitere Erkenntnisse informieren. Mit dieser Information können Handwerker dann anhand ihres Fachwissens einschätzen, ob in dem Gebäude Baustoffe mit Asbest-Anteilen zum Einsatz gekommen sein könnten. Umfassende Erkundungspflichten für Eigentümer hätten dagegen bedeutet, dass vor Baubeginn alle zu bearbeitenden Bauteile auf Asbest-Anteile untersucht werden müssten. „Die Zahl an Fachkräften, die das umzusetzen hätten, gibt es gar nicht. Die Erkundungen wären zudem extrem teuer geworden. Notwendige energetische Sanierungen zum Erreichen der Klimaziele wären so in sehr weite Ferne gerückt. Deshalb wären umfassende Erkundungspflichten kontraproduktiv für Mensch und Klima“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW.

Asbest ist für die Wohnungswirtschaft kein neues Thema. Seit 1993, dem Ende der Zulässigkeit des Einsatzes von Asbest, steht beim Bauen für die verantwortungsvolle Wohnungswirtschaft der sichere Umgang bei Arbeiten an Bauteilen mit Asbest im Vordergrund. Bei Tätigkeiten an und in Gebäuden müssen sowohl für Arbeiter als auch Mieter Asbestexpositionen vermieden werden. Gemeinsam mit dem Auftragnehmer müssen dazu die notwendigen To-dos vorab abgesprochen werden. Die Erkundung beim Gebäudeeigentümer abzuladen, war aber nicht sinnvoll. Es hätte viele Eigentümer überfordert und letztlich Stillstand bei klimagerechten Gebäudesanierungen bedeutet. Je nach Maßnahmenumfang können aber die Fachfirmen am besten einschätzen, was zu tun ist.